Am 1 September 2009 trat das neue Versorgungsausgleichsrecht in Kraft. Dieses sieht einige Erneuerungen im Fall einer Scheidung vor. Mit dem neuen Versorgungsausgleichsrecht werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig aufgeteilt. Hierzu gehören auch die Rentenansprüche einer betrieblichen Altersvorsorge.
Am 1 September 2009 trat das neue Versorgungsausgleichsrecht in Kraft. Dieses sieht einige Erneuerungen im Fall einer Scheidung vor. Mit dem neuen Versorgungsausgleichsrecht werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche gleichmäßig aufgeteilt. Hierzu gehören auch die Rentenansprüche einer betrieblichen Altersvorsorge. Dabei sieht der Gesetzgeber vor, dass der ausgleichberechtigte Ehepartner einen neuen Vertrag bekommt und die bereits erworbenen Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge, auf den neuen Vertrag übertragen werden. Hierzu mussten die Versicherungsunternehmen in Deutschland eine entsprechende Grundlage erschaffen. Diese wurde jetzt in Form der Versorgungsausgleichskasse eingerichtet.
Versorgungsausgleichskasse eine Auffanglösung
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass die geteilten Ansprüche für den ausgleichsberechtigten Ehepartner, in einem neuen Vertrag bei dem gleichen Versorgungsträger übertragen werden. (Dies wird als interne Teilung bezeichnet.) Es besteht allerdings auch die Möglichkeit die Ansprüche auf einen anderen Versorgungsträger zu übertragen. (Die so genannte externe Teilung.) Äußert sich der ausgleichsberechtigte Ehepartner nicht zu den Übertragung der Ansprüche, so legt das Familiengericht die Übertragung auf die neue Versorgungsausgleichskasse fest. Damit bietet die Versorgungsausgleichskasse eine Auffanglösung für ungeklärte Rentenansprüche.
Die Versorgungsausgleichskasse springt auch in dem Falle ein, dass der Arbeitgeber keine Betriebsfremden in seinem Versorgungsträger aufnehmen möchte. In einen solchen Fall, werden die Rentenansprüche von dem ausgleichsberechtigten Ehepartner auf die Versorgungsausgleichskasse übertragen.
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