Nach der Geburt eines Kindes, besitzen Bürger in Deutschland das Recht auf die so genannte Elternzeit. Diese besondere Zeit soll es den Eltern ermöglichen, sich um Ihr Kind ausreichend und ohne den Stress des Berufslebens, zu kümmern. Insgesamt dürfen Eltern die Elternzeit für maixmal 3 Jahre beanspruchen.
Nach der Geburt eines Kindes, besitzen Bürger in Deutschland das Recht auf die so genannte Elternzeit. Diese besondere Zeit soll es den Eltern ermöglichen, sich um Ihr Kind ausreichend und ohne den Stress des Berufslebens, zu kümmern. Insgesamt dürfen Eltern die Elternzeit für maixmal 3 Jahre beanspruchen. Während der Elternzeit besitzt der Elternteil der sich um das Kind kümmert, einen Anspruch auf das Elterngeld. Dieses wird für maximal 14 Monate gewährt und beträgt etwa 67% des Nettoeinkommens – maximal jedoch 1.800 Euro pro Monat. Während der Elternzeit sind Pflichtversicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung, beitragsfrei mitversichert. Freiwillig Versicherte der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, müssen hingegen auch in der Elternzeit Ihre vollen Beiträge bezahlen.
Gegen die Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und den Pflichtversicherten, klagte eine Betroffene. Jedoch stellte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Juli 2009 fest (Aktenzeichen L 9 KR 334/08), dass Freiwillig Versicherte auch während der Elternzeit, Ihre Beiträge leisten müssen. Die Höhe der Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung richten sich nach der Mindestbemessungsgrundlage.
Automatische Pflichtversicherung durch Arbeitszeitreduzierung
Freiwillig Versicherte welche die Elternzeit nutzen möchten, können allerdings vor Beginn Ihrer Elternzeit, die Arbeitszeit reduzieren. Die Reduzierung sollte in dem Maße erfolgen, dass eine automatische Pflichtversicherung erreicht wird. Durch die Pflichtversicherung müssen Versicherte dann, während Ihrer Elternzeit keine Beiträge in die Gesetzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung einzahlen.
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