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Beitragserstattung der Gesetzlichen Rentenversicherung für Beamte und Soldaten

    Die Gesetzliche Rentenversicherung verwaltet für alle Arbeitnehmer und weitere Berufstätige, die Altersvorsorge. Für die meisten Bürger besteht eine Versicherungspflicht weshalb eine Beitragszahlung obligatorisch ist.

    Die Gesetzliche Rentenversicherung verwaltet für alle Arbeitnehmer und weitere Berufstätige, die Altersvorsorge. Für die meisten Bürger besteht eine Versicherungspflicht weshalb eine Beitragszahlung obligatorisch ist. Manche Berufstätige können aber niemals eine Leistung aus der Rentenversicherung beziehen, zum Beispiel weil Sie aus der Versicherungspflicht ausscheiden und die Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt haben. In solchen speziellen Fällen können ehemalige Versicherte eine Beitragserstattung beantragen.

     

    Beitragserstattung bei Beamten und Soldaten

    Beamte und Soldaten müssen sich nicht über die Gesetzliche Rentenversicherung absichern. Sie erhalten Pensionen von Ihrem jeweiligen Dienstherr. Viele Beamte oder Soldaten haben sich aber erst zu einem späteren Zeitpunkt für die Beamtenlaufbahn entschieden und vorher gingen einen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach (zum Beispiel einer Ausbildung). In dieser Zeit mussten natürlich auch Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Haben Beamte oder Soldaten vor Ihrer Dienstzeit Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, können Sie sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen erstatten lassen.

    Grundsätzlich kann nur dann eine Beitragserstattung von dem Gesetzlichen Rentenversicherungsträger erfolgen, wenn sich der Antragssteller nicht mehr freiwillig versichern kann. Dies ist bei Beamten oder Soldaten nur dann der Fall, wenn Sie vor Ihrer Dienstzeit nicht die Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. (Bitte beachten: zur Allgemeinen Wartezeit gehören neben den Zeiten der Beitragseinzahlung auch Kindererziehungszeiten sowie Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Ehescheidung.)
    Beamte oder Soldaten welche die Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen, können sich auch freiwillig versichern. In diesem Fall ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.

    Eine Beitragserstattung erfolgt frühestens 24 Monaten nach der letzten Beitragseinzahlung.

     

    Welche Beiträge werden erstattet?

    Die Gesetzliche Rentenversicherung zahlt nicht alle Beiträge, welche auf dem Versichertenkonto des Beamten oder Soldaten gutgeschrieben sind. Grundsätzlich werden nur die Beiträge erstattet, die der Beamte oder Soldaten selbst eingezahlt hat. In einem normalen Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer, werden also nur die Arbeitnehmerbeiträge erstattet. Der Arbeitgeberanteil kann nicht ausgezahlt werden.

    Auch die Beitragseinzahlungen von Sozialleistungsträgern, wie zum Beispiel von der Arbeitsagentur werden nicht erstattet.