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Ärztliches Attest über stationäre Behandlung für Krankenversicherung nicht bindend

    Eine außergewöhnliche Entscheidung für alle Privat Krankenversicherten: ein ärztliches Attest über eine stationäre Behandlung verpflichtet eine Private Krankenversicherung nicht automatisch zu leisten. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 10 U 959/08).

     

    Eine außergewöhnliche Entscheidung für alle Privat Krankenversicherten: ein ärztliches Attest über eine stationäre Behandlung verpflichtet eine Private Krankenversicherung nicht automatisch zu leisten. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 10 U 959/08).

     

    Vorausgegangen war die Tatasche das ein Versicherter sich auf Grund eines ärztlichen Attests, in eine stationäre Behandlung gab. Anschließend wollte der Versicherte die Kosten für diese Behandlung von seiner Krankenversicherung erstattet habe. Diese lehnte jedoch die Kostenübernahme ab und begründete die Ablehnung damit, dass auch eine ambulante Schmerztherapie ausreichend gewesen wäre. Das Oberlandesgericht Koblenz gab dem Privaten Krankenversicherer recht und hält ein ärztliches Attest nicht aus ausreichenden Beweis, für eine medizinisch notwendige Behandlung. Nach Ansicht des Gerichts hätte ein Sachverständiger die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung prüfen müssen.

    Ist es in Zukunft strittig ob eine stationäre Behandlung für einen Versicherten notwendig ist, muss dies durch einen Sachverständigen überprüft werden. Erst wenn dieser die stationäre Behandlung für notwendig bescheinigt, muss die Private Krankenversicherung leisten.

    Versicherte einer Privaten Krankenversicherung sollten vor jeder stationären Behandlung, auch mit ärztlichen Attest, eine Absprache mit Ihrer Versicherung halten und klären, ob diese die Kosten übernimmt. So stehen Versicherte auf der sicheren Seite. Lehnt eine Versicherung die stationäre Behandlung ab, kann dies gegebenenfalls von einem Sachverständigen überprüft werden.